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AGB

ESSER GmbH

Allgemeine Liefer- und geschäftsbedingungen

Stand: 01.01.2017

1. Geltung

Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Isoliertechnik ESSER GmbH (nachfolgend "ESSER"). Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden sowie Nebenabreden oder Änderungen dieser Bedingungen sind nur dann gültig, wenn sie von ESSER ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebote und Abschluss

2.1 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie im Internet enthaltenen Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden oder die Leistung erbracht wird.

2.2 Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, insbesondere auch Maße und deren Berechnung, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten usw., können sich aus ergänzenden Lieferbedingungen und Preislisten ergeben. Soweit dort keine Angaben enthalten und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.

2.3 Wünsche des Kunden zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages bedürfen für ihre Wirksamkeit in jedem Fall einer schriftlichen Zustimmung von ESSER.

2.4 Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Montage- und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum von ESSER und dürfen ohne Zustimmung von ESSER weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Urheberrechtliche Verwertungsrechte an den Angebotsunterlagen stehen allein ESSER zu.

3. Lieferfristen und Verzug

3.1 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäfts­verbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.

3.2 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen kann ESSER in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.

3.3 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die ESSER nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten.

4. Versand, Gefahrübergang, Abnahme

4.1 Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig, ob dieser vom Kunden, Hersteller oder von ESSER beauftragt ist - geht die Gefahr auf den Kunden über.

4.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

4.3 Eine Abnahme wird nur durchgeführt, wenn dies schriftlich vereinbart ist oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. In diesem Fall gelten die folgenden Bestimmungen:

4.3.1 Die Abnahme erfolgt anhand von Standardtests bzw. anhand eines von ESSER vorgelegten Prüfplans. Nach erfolgreichem Durchlaufen der Tests gelten die Leistungen als abgenommen. Die Abnahme ist vom Kunden durch ein Abnahmeprotokoll schriftlich zu bestätigen.

4.3.2 Geringfügige Mängel, welche die Funktions­tauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, verhindern die Abnahme nicht. Wird eine Prüfung wegen eines Mangels nicht erfolgreich durchlaufen, so werden nach Beseitigung des Mangels nur die nicht erfolgreichen Prüfungen wiederholt.

4.3.3 Wenn der Kunde die Durchführung der Abnahme verweigert oder verzögert oder er die von ESSER erbrachte Leistung nutzt, so gilt die Abnahme als erteilt.

5. Preise und Zahlung

5.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten, sowie jeweils gültiger Mehrwertsteuer.

5.2 Die Angebote von ESSER basieren auf der Leistungsbeschreibung des Kunden. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug, ohne Behinderung, erbringen können.

5.3 Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung von Kosten, insbesondere Materialien und Löhnen, über den Preis neu zu verhandeln.

5.4 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.

5.5 Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen zur sofortigen Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

5.6 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware in entsprechendem Maße zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

5.7 Verzugszinsen werden mit 10% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn ESSER eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine Belastung mit einem niedrigeren Zinssatz nachweist.

5.8 Eine Zahlungsverweigerung aufgrund eines Mangels ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass ESSER den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

6.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 6.1.

6.3 Der Kunde hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern 6.4 bis 6.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

6.4 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von ESSER gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 6.2 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

6.5 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

6.6 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 30% übersteigt.

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

7.1 Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung der Ware verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind - sofern keine Beschaffenheitsgarantie vorliegt - im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder das Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Mängelhaftung von ESSER.

7.3 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.

7.4 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die erhaltene Leistung nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Ort der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen, für ESSER erkennbaren Gebrauch der Sache.

7.5 Jegliche Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten.

7.7 Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Sonstige Haftung).

8. Sonstige Haftung

Soweit in diesen Bedingungen nicht abweichend geregelt, leistet ESSER in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Bestimmungen: ESSER haftet in voller Höhe bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die ESSER eine Garantie übernommen hat. Bei grober Fahrlässigkeit haftet ESSER nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte. In anderen Fällen haftet ESSER nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens und der Höhe nach begrenzt auf 200.000 € pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens 500.000 € aus dem jeweils geschlossenen Vertrag. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Für die Verjährung gilt Ziffer 7.5 entsprechend, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche aus vorsätzlicher Haftung und bei Fehlen einer Beschaffenheitsgarantie sowie im Falle der Haftung für Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.

9. Datenschutz

Der Kunde wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:

10.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahllungen sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma in Kreuzau. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

10.2 Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

10.3 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.